ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR UNSERE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
ALLGEMEINES
Der Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen bezieht sich auf alle unsere Angebote und Leistungen im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes. Durch die Auftragserteilung an uns bzw. durch den Vertragsabschluss mit uns werden diese Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil und erklärt der Kunde die Kenntnis des Inhaltes dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt.
ANGEBOTE
Ausgenommen einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung sind alle unsere Angebote freibleibend und ohne Bindungswirkung. Ein verbindliches Angebot muß extra vereinbart werden. Ab dem Zeitpunkt der Angebotserstellung eintretende Lohn- u. Materialpreissteigerungen werden, wenn nicht anders vereinbart, entsprechend in Rechnung gestellt. Veränderungen des Leistungsumfanges, Sonn- und Feiertagsstunden und andere betriebliche Mehrleistungen durch den Auftraggeber gefordert, bezahlt dieser – die Mehrleistungen nach den jeweils geltenden Stundensätzen. Angebote sowie die damit überreichten Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
AUFTRÄGE
Nebenvereinbarungen, insbesondere mündliche Abmachungen, Auskünfte, Empfehlungen oder Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern sind ohne unsere schriftliche Bestätigung unwirksam. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden, sofern sie diesen Lieferbedingungen nicht entsprechen und/oder ganz oder teilweise widersprechen, haben keine Gültigkeit. Änderungen und Stornierungen von Aufträgen, sofern sie von uns noch nicht mit Auftragsbetätigung angenommen wurden, können nur berücksichtigt werden, wenn der Auftrag noch nicht in Arbeit genommen ist.
TECHNISCHE VERKAUFSBEDINGUNGEN
Die Berechnung der Maße ergibt sich aus den handelsüblichen Gepflogenheiten. Für Verglasungen von Fenstern und Fensterwänden, Trennwänden, Dachverglasungen sowie Wandverkleidungen, etc. aus Glas gelten die Bestimmungen aus den geltenden
ÖNORMEN. BESCHAFFENHEIT DER WARE
Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler, Farb- und Strukturunterschiede usw. werden auch vom Verkäufer in Anspruch genommen.
GARANTIEERKLÄRUNG FÜR ISOLIERGLAS
Der Hersteller des Isolierglases garantiert für einen Zeitraum von 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Lieferung ab Werk, daß sich zwischen den Scheiben kein wie immer gearteter Beschlag bildet und somit eine einwandfreie Durchsicht gewährleistet ist. Die Garantie verpflichtet nur zum kostenlosen Ersatz der fehlerhaften Isolierglaselemente. Das Ausglasen schadhafter Isolierglaselemente sowie das Einglasen der Ersatzelemente geht zu Lasten des Auftraggebers. Wir verpflichten uns, die Verglasungsvorschriften der Isolierglaserzeuger einzuhalten. Voraussetzung für oben stehende Garantieleistungen ist eine fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Rahmens und des Dichtungsmaterial durch den Bauherrn bzw. Auftraggeber.
BEANSTANDUNGEN/MÄNGELRÜGE
Sichtbare Mängel können nur unverzüglich, auch bei besonderer Schwierigkeit der Mängelprüfung, keinesfalls später als binnen 3 Tagen nach Lieferung, schriftlich geltend gemacht werden; in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau. Auch in diesem Fall ist der Kunde jedoch verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen und sachgemäß zu lagern Im Fall fristgerechter und begründeter Beanstandungen steht dem Kunden nur der Anspruch auf Wandlung oder Nachtrag des Fehlenden zu. Ein Anspruch auf Preisminderung wird nachdrücklich ausgeschlossen. Geht uns innerhalb der hier genannten Frist die Erklärung des Kunden über die Wandlung zu, sind wir jedoch berechtigt den Vertrag dadurch aufrecht zu erhalten, daß wir das Fehlende nachtragen. Diese Regelung gilt auch in Fällen versteckter Mängel, Beanstandungen über versteckte Mängel sind sofort nach Kenntniswerden schriftlich zu melden.In allen Fällen einer uns treffenden Gewährleistung ist die Haftung für Schadenersatz auf Fälle groben Verschuldens unsererseits eingeschränkt. Für die Verfristung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistung erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen voraus. Wir leisten nur Gewähr für Mängel, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Lieferung nachgewiesen sind. Alle Gewährleisungsansprüche erlöschen 6 Monate nach Lieferung, außerdem bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen. Glasbruch ist von der Gewährleistung ausgeschlossen Für kundeneigenes Glas wird kein Bruch- und Bearbeitungsrisiko übernommen.
EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, einschl. aller Nebenforderungen, bleibt die Ware – gleich in welchem Zustand – unbeschränktes Eigentum des Verkäufers auch dann, wenn sie im Betrieb des Käufers bearbeitet oder verwendet wird. Schecks und Wechsel gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung. Der Käufer darf die ihm gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
LIEFERZEITEN
Verpflichtet sich der Verkäufer zu einem Liefertermin, so sind Schadenersatzansprüche, Verzugsstrafen oder dgl. aus angeblich verspäteter Lieferung dann ausgeschlossen, wenn die Gründe für eine Verspätung seitens des Verkäufers nicht oder nur schwer beeinflußbar sind. Dies gilt insbes. bei allgemeine Betriebs- oder Produktionsausfall, Maschinenschaden, Krankheit, Unfällen inner- oder außerhalb des Betriebes sowie bei verspäteter oder nicht zustandekommender Zulieferung durch Dritte. Der Käufer ist während einer Geschäftsabwicklung verpflichtet, dem Verkäufer eine allfällige Änderung seiner Adresse umgehend mitzuteilen.
PREISE
Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart ab unserem Werk ohne Verpackung ohne Versicherung und Versandkosten. Bei unseren Preiskalkulation setzen wir voraus, daß die Positionen unseres Angebotes unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig durchgeführt sind und daß wir unsere Lieferungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Sollten sich zwischen Angebot und Auftragserteilung Lohn- oder Materialpreiserhöhungen ergeben, so werden diese weiterverrechnet.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung/Angebot abweichende Zahlunstermine/-bedingungen vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen oder innerhalb 7 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto (ausgenommen Reparaturrechnungen, Dienstleistungen – hier besteht kein Anspruch auf Skonto). Bestehen Verbindlichkeiten aus früheren Lieferungen,, so werden diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung getilgt. Vereinbarte Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Forderungen beglichen werden. Bei Stornierung eines Auftrages s. Pkt. Aufträge, wird eine Stornogebühr von 25 % verrechnet. Bei Verzug gelten bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 10 %, als vereinbart.
ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ried im Innkreis. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag oder dessen Auflösung stammenden Verpflichtungen beider Vertragsteile (auch für ev. Scheck- und Wechselklagen) ist das sachlich zuständige Gericht für Ried im Innkreis. Es gilt österr. Recht. Gerichtsstand und Zahlungsort ist Ried im Innkreis.